Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Verfristung von Einwendungen – Zwölfmonatsfrist

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

AG Hamburg, Az.: 48 C 51/16, Urteil vom 15.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 154,59 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung einer offenen Betriebskostenabrechnung sowie den Ersatz von Bankrücklastkosten.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung belegen in der … . Nach dem Mietvertrag (Anlage K4, Bl. 94ff der Akte) hat die Beklagte die umlegbaren Betriebskosten zu tragen (§ 2 des Mietvertrags).

Mit Schreiben vom 25.06.2013 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 2012 ab (Anlage K1, Bl. 11ff der Akte). Gemäß dieser Abrechnung fielen für die Beklagte zum einen Betriebskosten in Höhe von € 848,07 und zum anderen Heizkosten in Höhe von € 1.191,28 an, auf welche die Beklagte € 804,00 und € 864,00 respektive vorausgezahlt hatte. Die Abrechnung endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 371,35, den die Klägerin nachfolgend mit Schreiben vom 04.06.2015 auf € 334,60 reduziert hatte (Anlage K2, Bl. 24ff der Akte).

Mit Schreiben vom 28.11.2013 widersprach die Beklagte durch den Mieterverein zu Hamburg von 1890 r.V. diversen Positionen der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen 2012 und bat hinsichtlich der Positionen: Gehwegreinigung Privatwege, Hausreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Grünanlagenpflege, Strom, Stromaußenanlagen, Versicherungen und Heizkosten – Brennstoffkosten Einsichtnahme in bzw. Vorlage sämtliche zugrunde liegenden Verträge, Leistungsbeschreibungen und Rechnungen. Darüber hinaus monierte die Beklagte auch weitere Positionen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung, ohne bezüglicher dieser Einsichtnahme oder Vorlage zu begehren (im Einzelnen: Anlage B1, Bl. 51ff d.A.).

Symbolfoto: robnroll/Bigstock

Nach Einsichtnahme in die Belegunterlagen der Betriebskostenabrechnung 2012 am 09.04.2015 nahm die Beklagte erneut durch den Mietverein zu Hamburg von 1890 r.V. mit Schreiben v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv