Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-20 W 13/12, Beschluss vom 27.04.2012
Auf die Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 08.12.2011 wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für den Rechtsstreit beträgt 59.050,65 €; der Gegenstandswert des Vergleiches beträgt 70.925,06 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Wertes von Rechtsstreit und Vergleich.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Mit ihrer Klage vom 22.07.2009 hat die Klägerin Ansprüche aus ihrer mit der Beklagten im Jahre 2001 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Mit dem Klageantrag zu 1) hat sie die Zahlung rückständiger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 11.452,94 € und mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an sie monatlich 1.413,62 € nach Maßgabe des Versicherungstarifs, beginnend mit dem Monat Juli 2009, zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 3) hat sie Rückzahlung der nach behaupteter Berufsunfähigkeit eingezogenen Prämien von 100,08 € und mit dem Antrag zu 4) Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € begehrt.
Mit Beschluss vom 08.12.2011 hat die Zivilkammer II des Landgerichts Detmold festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich des Inhalts geschlossen haben, dass die Beklagte zur Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung an die Klägerin 150.000,00 € sowie die mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten 1.880,20 € zahlt (siehe Bl. 462 der Akte). Zugleich hat die Kammer in ihrem nunmehr angefochtenen Beschluss den Wert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 237.488,16 € festgesetzt und dies damit begründet, dass dies den Ansprüchen bei einer Laufzeit des Vertrages von noch 168 Monaten entspreche.
Die Beklagte hat gegen die Streitwertfestsetzung mit Schreiben vom 20.12.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Wert gemäß den §§ 48 IV GKG, 3 und 9 ZPO auf 70.925,06 € festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wert des Antrags zu 2) mit dem 42fachen der monatlichen Leistungen (= 59.372,04 €) zu bewerten sei.