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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Notwendigkeit einer Aknebehandlung

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AG Frankfurt, Az.: 31 C 1923/15 (39), Urteil vom 13.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.214,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden und streiten um die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung sowie für Arzneimittel.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Tarif VC, Tarifstufe 2 privat krankenversichert. Auf die Inhalte der besonderen Tarifbedingungen (Bl. 8ff. d.A.) und der diesen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I (MB/KK 09) (Bl. 44ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Symbolfoto: ViktoriaNov44/Bigstock

Der Kläger leidet seit der Pubertät an Akneveränderungen u.a. im Gesicht, welche im Jahre 2009 zunahmen und einen schweren Verlauf aufwiesen. Er suchte verschiedene Hautärzte auf und unterzog sich einer Vielzahl ambulanter Heilbehandlungen, die erfolglos blieben. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Akneerkrankung weiter. An den Wangen kam es zu 5-6 mm tiefen und reiskorn- bis erbsenkorngroßen nässenden Abszessen, aus denen Blut und Eiter tropfte. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Arztberichte Bezug genommen (Bl. 13ff. und 16ff. d.A.). Die Erkrankung nahm seine Hausärztin zum Anlass, ihn zur stationären Heilbehandlung in die Spezialklinik XXX einzuweisen. In der Einweisung vom XX.XX.2014 wurde als Diagnose eine ambulant therapieresistente Akne des Gesichts mit rezidierenden tiefen Geschwüren aufgeführt (Bl. 12 d.A.). Eine Kostenzusage lehnte die Beklagte mit Erklärung vom XX.XX.2014 ab. Die stationäre Behandlung fand in der Zeit vom 25.11. bis zum 12.12.2014 statt. Bis zum Tag der Entlassung kam es zu einer deutlichen Besserung der Akne und zur Schließung der nässenden Hautdefekte. Auch insoweit wird auf den vorgelegten Arztbericht verwiesen[…]


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