AG Pinneberg, Az.: 60 C 39/16, Urteil vom 29.11.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem die Verwalterin ermächtigt wird, sie außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich auf Unterlassung bzw. Durchsetzung zum Rückbau hinsichtlich am Balkon angebrachter Pflanzenampeln in Anspruch zu nehmen.
Zu der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Erdgeschosswohnung gehört das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse. Über der Terrasse befindet sich ein Balkon, der zu der darüber liegenden Wohnung gehört. Die Balkonbrüstung besteht unter anderem aus Streben, die seitlich aus der Sockelplatte und nach oben führen. Zur Verdeutlichung wird auf die Fotografie in der Anlage K5, Blatt 29 der Akte, verwiesen.
An diese Streben hing die Klägerin Pflanzenampeln auf.
Mit Schreiben vom 3.5.2016 lud der Verwalter zur Wohnungseigentümerversammlung vom 11.5.2016 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 4 f. der Akte, verwiesen.
Auf dieser Wohnungseigentümerversammlung beschlossen die neben der Klägerin fünf anwesenden Wohnungseigentümer dann einstimmig zu TOP 4 wie folgt: „Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft ermächtigen die Verwalterin, die Miteigentümerin der Wohnung 003 wegen der Störung des Gemeinschaftseigentums durch die sichtbare bauliche Veränderung durch die Anbringung von Pflanzenampeln an der Balkonkonstruktion (Unterseite) außergerichtlich und wenn nötig gerichtlich auf Unterlassung bzw. Durchsetzung zum Rückbau zum Ursprungszustand in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer soll einen Rechtsanwalt in eigenem Namen und auf eigene Kosten mit der Durchsetzung beauftragen.“
Insgesamt besteht die Gemeinschaft aus 8 Wohnungseinheiten, wobei jede Einheit mit einer Stimme stimmberechtigt ist.
Weiter heißt es im Protokoll: „Die Eigentümerin der Wohnung 003 wird an dieser Stimmenauswertung ausgeschlossen“.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beschluss an formellen und materiellen Mängeln leide. Es liege ein Verstoß gegen die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG[…]