LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 97/15, Urteil vom 04.11.2016
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts KOBLENZ vom 11. Februar 2015 – 11 Ca 2130/14 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 330,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.
3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, dem Beklagten für die Monate September 2012 bis Mai 2013 Gehaltsabrechnungen auszustellen und auszuhändigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock
Die Parteien streiten über einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers und Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen der Widerklage über Ansprüche des Beklagten auf Ausbildungsvergütung und Gehaltsabrechnungen gegen den Kläger.
Vom 01.09.2012 an war der Beklagte als Auszubildender zum Friseur im Betrieb des Klägers tätig. Die Vergütung belief sich auf 330,00 EUR brutto. Der Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis am 23.05.2014 zum 20.06.2013 und am 22.06.2013 nochmals fristlos.
Es existiert ein auf den 23.05.2013 datiertes Dokument mit der Überschrift „Bestätigung“ mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestätige ich C. im [unkenntlich gemacht] 2013 von Herrn Z, K, dem Betrag
von 3.800,00 EUR
(in Worten: Dreitausendachthundert)
erhalten zu haben.
Die Rückzahlung erfolgt ab 01.07.2013 im monatlichen Raten von 100,00 EUR. Es ist eine Verzinsung von 6,99 % pro Jahr vereinbart.
C.“
Sodann folgt eine Unterschrift unter dem Namen “ C.“.
Mit Schreiben vom 08.07.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kündigung des Darlehens zum 31.10.2013.
Der Kläger zahlte an den Beklagten das monatliche Ausbildungsgehalt netto am[…]