LG Augsburg, Az.: 101 O 1089/16, Urteil vom 10.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Am 16.09.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der … . Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Unfallgegners beschädigt. Das Fahrzeug des Unfallgegners hat für die Unfallfolgen zu 100 % zu haften. Der Schaden des Klägers wurde bis auf eine Nutzungsausfallentschädigung vollständig reguliert. Der Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung beträgt 59,00 €. Der Kläger hatte bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2016 mitgeteilt. Die Auslieferung des Fahrzeugs war zunächst für das 4. Quartal 2015 unverbindlich angekündigt. Die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 15.02.2016.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zustehe. Diese belaufe sich auf insgesamt 8.732,00 €. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, da die Beklagte auf Anfrage eine Kostenübernahme für ein derartiges Fahrzeug abgelehnt habe. Auch sei die Beklagte für die Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines derartigen Ankaufs beweisbelastet. Es fehle hier ein substantiierter Sachvortrag.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.