OLG Frankfurt, Az.: 7 U 11/15, Urteil vom 09.11.2016
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23.12.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Nr. …) nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 20.07.2011 und vom 14.06.2012 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 41.916,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von 24.416,67 EUR seit dem 14.06.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von jeweils 2.500,– € ab dem 01.07.2012 und dem jeweils 01. eines jeden Folgemonats bis einschließlich dem 31.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag Nr. … ab dem 01.01.2013 monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweils Fälligkeit bis längstens zum 01.11.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.08.2011 von der Prämienzahlungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … während des Andauerns der Berufsunfähigkeit bis längstens zum 01.11.2025 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.833,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Symbolfoto: Kaspars Grinvalds/BigstockDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung ge[…]