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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Klage auf Räumung der Wohnung

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AG Köln, Az.: 203 C 515/07, Urteil vom 12.03.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils ½.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Klägern als Vermietern und den Beklagten als Mietern besteht ein Mietverhältnis über das Einfamilienhaus … in K. Mit Schreiben vom 6.12.2006 sprachen die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2007 aus. Als Begründung gaben sie hier lediglich „Eigenbedarf für unseren Sohn … mit Familie“ an. Vorsorglich sprachen die Kläger über ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.7.2007 erneut die Kündigung des Mietverhältnisses aus, wodurch Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.025,30 Euro anfielen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigung vom 6.12.2006 vor dem Hintergrund, dass den Beklagten sämtliche einschlägigen Tatsachen bekannt gewesen seien, ausreichend begründet und damit wirksam sei. Zudem sei eine Klage auf künftige Leistung, sprich Räumung und Herausgabe spätestens mit Ablauf des 30.4.2008, zulässig, da zu befürchten sei, dass die Beklagten ihrer dementsprechenden Pflicht nicht rechtzeitig nachkämen. Die Beklagten hätten gegenüber Dritten erklärt, nicht zum rechtzeitigen Auszug bereit zu sein.

Foto: Zinkevych/Bigstock

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus …, … K, bestehend aus fünf Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Flur, einer Essdiele, einem WC, einem WC mit Dusche und zwei Kellerräumen geräumt an sie herauszugeben, die Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 1.025,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz als Verzugsschaden zu zahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus …, … K, bestehend aus fünf Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Flur, einer Essdiele, einem WC, einem WC mit Dusche und zwei Kellerräumen zum 30.4.2008 geräumt an sie herauszugeben.

Die Beklagten beantrage[…]


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