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WEG: Änderung der vorgegebenen Nutzung in der Teilungserklärung

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LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 138/17, Urteil vom 27.09.2018

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Amtsgerichts Dieburg vom 18.09.2017, Az. 2 C 36/16 (29), insoweit abgeändert als der Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Hinwirkung auf die Beseitigung der im Keller. lfd. Nr. 8 der Teilungserklärung durch Dritte eingerichtete Abortanlage stattgegeben wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Das vorgenannte Teilurteil wird weiterhin auf die Berufung des Beklagten zu 3) insofern abgeändert, als der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3) hinsichtlich der Beseitigung der im Keller eingerichteten Abortanlage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 80% und die Klägerin 20% zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind, im Umfang der Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) und 2), vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 7.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird, soweit die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen wurde, zugelassen. Im Übrigen werden die Revision und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: sukiyaki/Bigstock

Die Klägerin ist eine WEG. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 8 dieser WEG. Diese Teileigentumseinheit besteht aus Ladenräumen im Erdgeschoss und Räumen im Kellergeschoss. Diese haben die Beklagten zu 1) und 2) an den Beklagten zu 3) vermietet, welcher dort eine „Eisverkau[…]


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