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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gratifikationsvereinbarung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

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LAG Bremen, Az.: 2 Sa 42/16, Urteil vom 08.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 11.02.2016 – 1 Ca 1204/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Gratifikationszahlung.

Der Kläger ist seit dem 01. Dezember 1991 bei der Beklagten als sog. COM- Operator zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt EUR 1.847,54 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. November 1991 (Bl. 6 ff. d.A.) heißt es auszugsweise:

[…]

§3

Entgelt

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Das monatliche Bruttogehalt – zahlbar am 1. des folgenden Monats – beträgt DM 2.812,00 zuzüglich Schichtzulage DM 280,00. Desweiteren wird für die Zeit vom 01.012.91 bis 31.12.92 ein Zuschlag in Höhe von DM 300,00 für die Betreuung der BRZ-Programme gezahlt. Zusätzlich zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 01. April eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.

Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratifikation von der letzten Gehaltszahlung im Rahmen der Pfändbarkeit einzubehalten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den dann noch offenen Restbetrag an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

[…]

Bis einschließlich 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger in jedem Jahr eine Sonderzahlung in Höhe eines jeweiligen Bruttomonatsgehalts, jeweils hälftig im Rahmen der Mai- und der Novemberabrechnung eines jeden Jahres.

Mit dem Gehalt für Mai 2014 zahlte die Beklagte dem Kläger einen als „Abschl.[…]


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