BGH, Az.: VI ZR 42/73, Urteil vom 29.10.1974
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Die Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über Umfang und Dauer von der Reparaturwerkstätte St. ausführen. Ferner mietete er bei der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-St. KG für die Dauer von 26 Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung und Finanzierung des Schadens. Von den ihm in Rechnung gestellten Reparatur- und Mietwagenkosten hat die Beklagte nur einen Teilbetrag erstattet. Sie hat geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt; außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instandsetzungsarbeiten seien verzögert worden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Reparaturkosten
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Schädiger bzw seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff). Die[…]