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Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrten mit einem Mofa

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 157/80, Urteil vom 03.07.1980
Zum Blutalkoholgrenzwert für den Führer eines Mofa 25
Gründe
Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1979 wegen versuchten Diebstahls in „Tateinheit“ (richtig: Tatmehrheit, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt) mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch Urteil vom 20. Februar 1980 das Verfahren, soweit es ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zum Gegenstand hat, eingestellt, ihn im übrigen wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die weitergehende Berufung als unbegründet verworfen. Gegen dieses am 4. März 1980 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Februar 1980 bei Gericht eingegangene und am 24. März 1980 begründete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls nicht angreift. Sie rügt im übrigen die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, der Angeklagte hätte auch wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt werden müssen. Er sei nämlich absolut fahruntüchtig gewesen, weil die 1,3vT-Grenze auch für den Fahrer eines führerscheinfreien Mofas (Mofa 25) gelte.

Infolge der Beschränkung der Revision ist das Urteil, soweit es den Angeklagten wegen eines Vergehens des versuchten Diebstahls verurteilt hat, rechtskräftig. Die auf den Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr beschränkte, verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Symbolfoto: kegfire/bigstock

Das angefochtene Urteil hat zur Frage der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten festgestellt, daß dieser in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1978, etwa um 1.00 Uhr, in der B.-Straße in S. einige hundert Meter mit einem nicht führerscheinpflichtigen Mofa fuhr, wobei er unter Alkoh[…]


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