AG Hamburg, Az.: 31b C 150/16, Urteil vom 12.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteren Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Hamburg.
Am 02.02.2016 gegen 19:30 Uhr hatte der Kläger seinen Pkw der Marke BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen … in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand der Straße N. P. parallel zur Fahrbahn geparkt und öffnete die Fahrertür um auszusteigen.
Unter streitigen Umständen fuhr der Beklagte zu 1) rückwärts mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Fahrbahn für den Gegenverkehr, wobei es am Unfallort nur eine Fahrbahn in jede Fahrtrichtung gab, und stieß mit der linken Heckecke seines Pkws gegen die äußerste Kante der offenen Fahrertür des klägerischen Pkws.
Symbolfoto: V_Sot/BigstockDer Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein, ließ seinen Pkw reparieren und beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seines Schadens. Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger vorprozessual gemäß ihren Regulierungsschreiben vom 03.03.2016 (Anlage K3) und vom 18.04.2016 (Anlage B1) insgesamt nach einer Haftungsquote von 50 % unter Rückforderungsvorbehalt 1.883,34 €, und zwar Reparaturkosten von 1.254,55 € (nämlich die Hälfte von 2.509,09 €), Mietwagenkosten von 59,00 € (nämlich die Hälfte von 118,00 €), Wertminderung von 125,00 € (nämlich die Hälfte von 250,00 €), Sachverständigenkosten von 176,43 € (nämlich die Hälfte von 352,85 €) und Unfallkostenpauschale von 12,50 € (nämlich die Hälfte von 25,00 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 255,85 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit seinem unbeleuchtetem Pkw bereits entgegen der Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand[…]