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Tierbeförderung in Flugzeug – unangemessene AGB-Klauseln

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AG Hamburg, Az.: 12 C 109/16, Urteil vom 11.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 717,36 € (in Worten: siebenhundertsiebzehn 36/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.7.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,56 € (in Worten: einhundertsiebenundvierzig 56/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.7.2016 als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer verweigerten Flugbeförderung.

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug am 26.10.2015 von Hamburg nach Madrid der Beklagten sowie einen Rückflug von Madrid nach Hamburg am 30.10.2015. Der vom Kläger an die Beklagte entrichtete Gesamtflugpreis betrug 294,58 €. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten zur Beförderung von Tieren folgende Klausel:

„Annahme in der Kabine

Tiere dürfen in der Kabine befördert, wenn sie (einschließlich Transportbox/Transporttasche) ein Gewicht von 8 kg nicht überschreiten. Einige Haustiere können nach vorheriger Genehmigung durch die Reservierungszentrale mit Ihnen in der Kabine reisen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

1. 8 kg Höchstgewicht, inklusive Transportbox oder Transporttasche.

2. Das Behältnis darf die Höchstmaße von 45 x 35 x 25 cm (Höhe x Breite x Länge) nicht überschreiten, wobei die Summe der Maße 105 cm nicht übersteigen darf.

3. Die Transportbox muss bruchfest, belüftet und sicher sein und über einen wasserundurchlässigen Boden verfügen. Sie können eine eigene Transportbox mitbringen oder ggf. für 25,00 € bei … erwerben.“

Symbolfoto: chalabala/Bigstock

Die Beklagte hat dem Kläger in der Buchungsbestätigung die Mitnahme eines Tieres in die Kabine mit den Worten „Tier in der Kabine bestätigt – 1 dog 8 kg 45 X 35 X 25“ (Anlage K 3) gestattet. Der Kläger begab sich am Reisetag mit seinem Hun[…]


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