AG Hamburg, Az.: 4 C 286/16, Urteil vom 13.01.2017
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 407,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner auf der einen und der Kläger auf der anderen Seite jeweils 50 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Mai 2016 auf dem Mittelweg in Hamburg ereignet hat.
Beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, sowie der Beklagte zu 1) als Führer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Symbolfoto: i g h t p o e t/BigstockDer Unfall ereignete sich, als der Beklagte zu 1) den Mittelweg rückwärts befuhr, nachdem er aus einer Ausfahrt ausgefahren war. Der Wagen kollidierte hinten rechts mit der linken Vorderseite des klägerischen Wagens, welcher zunächst auf einem parallel zur Fahrbahn belegenen Parkplatz abgeparkt war. Wo genau sich der Unfall ereignet hat bzw. ob und wie das klägerische Fahrzeug sich dabei in Fahrt befand, ist zwischen den Parteien streitig. Noch vor Ort fertigte der Beklagte zu 1) eine Notiz, in der es hieß, er sei rückwärts gefahren und habe den Wagen des Klägers touchiert (Anlage K 1).
Der Kläger ließ sein Fahrzeug sachverständig begutachten. Das Gutachten wies Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.399,89 € aus, vgl. Anlage K 2. Zusätzlich begehrt der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €.[…]