ArbG Lübeck, Az.: 4 Ca 2380/17, Beschluss vom 30.07.2018
Der Beschluss vom 11.12.2017 wird dahin gehend geändert, dass d. Beteil. zu 1 die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.119,85 EUR aus dem Vermögen auf die Prozesskosten zu leisten hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt d. Beteil. zu 1.
Gründe:
Der Vergleich vom 11.12.2017 sieht eine von d. Bekl. zu leistende Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR vor. Dies ist einzusetzendes Einkommen, § 115 ZPO.
Laut dem vorgelegten Kontoauszug beträgt die Nettoabfindungssumme 9.163,15 EUR. Abzuziehen ist das Schonvermögen. Dieses beinhaltet vorliegend folgende Beträge:
persönlicher Freibetrag 5.000,00 EUR
Freibetrag des Ehegatten 0,00 EUR
Freibetrag der Kinder 0,00 EUR
besonderer Freibetrag wegen andauernder Arbeitslosigkeit 0,00 EUR
Gesamtfreibetrag 5.000,00 EUR
Von dem Nettoabfindungsbetrag in Höhe von 9.163,15 EUR wird die Gesamtsumme der Freibeträge, mithin 5.000,00 EUR abgezogen, so dass ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 4.163,15,00 EUR verbleibt.
Aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung hat die Staatskasse 1.618,40 EUR Anwaltskosten gezahlt und Gerichtskosten in Höhe von 1,75 EUR von d. Beteil. zu 1 nicht erhoben.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 1.499,70 EUR. Die gesamten Prozesskosten betragen daher 3.119,85 EUR.
Die Einmalzahlung ist daher durch diesen Beschluss anzuordnen.
Eine Zahlungsaufforderung ergeht gesondert.[…]