OLG Nürnberg, Az.: 8 U 390/97, Urteil vom 03.07.1997
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Klägers wird auf 19.917,77 DM festgesetzt.
Beschluß: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.917,77 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Der Senat stimmt der Auffassung des Landgerichts zu, auf welche die Klageabweisung durch das angefochtene Endurteil gestützt ist. Die Beklagten haben für den Explosionsschaden weder gemäß § 823 BGB, noch gemäß § 7 StVG einzustehen. Auch eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsstörung gemäß § 1004 BGB kommt nicht in Betracht.
1. Wohl ist der Schaden des Klägers durch eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zu 1), das Abstellen seines PKW mit defekter oder jedenfalls alsbald defekt werdender Kraftstoffleitung, verursacht worden. Es ist aber nicht feststellbar, daß der Beklagte zu 1) dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hätte. Gemäß § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Dazu wäre hier erforderlich, daß der Beklagte zu 1) die Undichtigkeit der Benzinleitung hätte vorhersehen oder erkennen können, um rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Die Benzinleitung ist durch eine Kraftfahrzeugwerkstätte am 30. März 1993, knapp 3 Jahre vor dem Schadensfall, erneuert worden. Bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß die Leitung zwischenzeitlich schadhaft geworden war, lagen nicht vor. Weder hat der Beklagte zu 1) selbst bei einer am Tag vor der Explosion mit dem PKW unternommenen Fahrt festgestellt, daß aus der dann schadhaften Leitung Benzin austrat, noch deuteten darauf erhöhter Benzinverbrauch, ein unter dem abgestellten Fahrzeug etwa entstandener Benzinfleck oder auffälliger Benzingeruch hin. Ob der Beklagte zu 1), wie er behauptet, sein Fahrzeug laufend warten ließ, ka[…]