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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Vertragsstrafeversprechen ohne Vorbehalt des Rechts bei Annahme der Leistung

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BGH, Az.: VII ZR 139/75, Urteil vom 12.10.1978
Tatbestand
Die Klägerin führte in den Jahren 1971/1972 für die Beklagte die Maurerarbeiten für ein größeres Bauvorhaben aus. Grundlage des Auftrags vom 26. August 1971 war ein Angebot der Klägerin, für das diese ein von der ehemaligen W. GmbH entworfenes Formular zu verwenden hatte. In den im Angebot als Vertragsbestandteil erwähnten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ ist unter Nr 5 eine Vertragsstrafe für den Fall einer Überschreitung vereinbarter Fristen vorgesehen, die noch „bis zur Schlußzahlung“ sollte geltend gemacht werden können. Nach Nr 9 dieser Bedingungen hatte die Abnahme in einem förmlichen Verfahren zu erfolgen. Soweit nichts anderes bestimmt war, sollte die VOB (1952) gelten. Die Arbeiten waren bis zum 15. November 1971 zu beenden; diesen Termin hat die Klägerin nicht eingehalten.

Mit der Klage hat die Klägerin 64.892,70 DM nebst Zinsen als restlichen Werklohn verlangt. Die Beklagte hat die Schlußrechnung der Klägerin um 11.380,82 DM gekürzt, sich im übrigen auf eine zur Aufrechnung gestellte Vertragsstrafe berufen und demgemäß die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin 6.423,88 DM nebst Zinsen zu zahlen, sich die Entscheidung wegen der 11.380,82 DM vorbehalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von (64.892,70 DM – 11.380,82 DM =) 53.511,88 DM nebst Zinsen für einen kürzeren Zeitraum sowie zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Das Urteil ist in BB 1975, 852 und Betrieb 1975, 1601 veröffentlicht.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.

Symbolfoto: Estradaanton/Bigstock

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der W. GmbH auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, falls sie der Klägerin nicht ausgehändigt worden seien. In dem insoweit von der Rechtsnachfolgerin der W. GmbH, der … , in Vollmacht der […]


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