OLG Stuttgart, Az.: 15 UF 50/17, Urteil vom 07.06.2017
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.755 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Heilbronn unter dem Aktenzeichen 9 F 1000/14 rechtshängig. Die Antragstellerin bewohnt zusammen mit der gemeinsamen, am ….2008 geborenen Tochter C M die frühere Ehewohnung in …, …, die im hälftigen Miteigentum der Ehegatten steht. Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Antragsteller auf hälftige Beteiligung an den nicht umlagefähigen Hauslasten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2016 in Höhe von insgesamt 2.755 € in Anspruch.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass die Kosten nicht getrennt, sondern nur als Rechnungsposten im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.
Hilfsweise hat er mit Ansprüchen aus Nutzungsentschädigung in Höhe von 140 € monatlich sowie Gegenansprüchen aus der Bedienung der Kreditverbindlichkeiten aufgerechnet.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 1.377,50 € nebst Zinsen verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 95/99) Bezug genommen.
Symbolfoto: vchal/BigstockMit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass die Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nicht isoliert geltend gemacht werden könnten, sondern vom Unterhaltsrecht überlagert seien. Im Rahmen eines der Antragstellerin möglicherweise zustehenden Unterhaltsanspruchs seien nicht nur die von der Antragstellerin getragenen nicht umlagefähigen Kosten, sondern auch die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsansprüche im Verfahren 9 F 1000/14 auch geltend gemacht.
Der aus der Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen resultierende Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Antragsgegners sei auch höher als die von der Antragstellerin gelten[…]