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Mietrückzahlung für Ferienhaus – Abgrenzung Miet- und Reisevertrag bei der Buchung

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AG Hamburg, Az.: 18b C 113/16, Urteil vom 08.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 445,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 sowie weitere 41,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Rückzahlung der Miete für ein Ferienhaus sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Der Beklagte ist u. a. Eigentümer eines Hauses auf dem … . Im April 2016 ließ der Beklagte dieses Haus unter dem Stichwort … als Ferienunterkunft über die gewerbliche Internetseite …, die von Herrn … als Inhaber der Firma … betrieben wird, anbieten. In dem Ferienhaus befindet sich u. a. eine Infrarotwärmekabine. Das Haus ist mit insgesamt vier Schlafzimmern ausgestattet, wobei in drei der Schlafzimmer Doppelbetten stehen und eines ein Hochbett für zwei Personen aufweist.

Symbolfoto: naumoid/Bigstock

Durch eine E-Mail-Korrespondenz mit Herrn … zwischen dem 18.04.2016 und dem 20.04.2016 (Anl. K1 und K2, Bl. 7 ff. d. A.) buchten die Kläger das Haus des Beklagten für den Zeitraum vom 11.06.2016 bis zum 25.06.2016. Mit E-Mail vom 20.04.2016 übersandte Herr … den Klägern eine mit „Mietvertrag“ überschriebene Rechnung sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen seiner Firma (Anl. K3, Bl. 11 ff. d. A.). Laut Angaben des Herrn … sollte das Ferienhaus u. a. mit einer Sauna, Fußbodenheizung und einem Strandkorb ausgestattet sein. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung für die Unterkunft in Höhe von 1.750 € und für die Mitnutzung durc[…]


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