AG Marienberg, Az.: 9 OWi 304/17, Beschluss vom 01.06.2017
Die Beschlagnahme der Dashcam MiVue 388 SN : …….sowie einer Speichercard der Marke Samsung 32 GB des Betroffenen wird angeordnet, soweit der Betroffene der freiwilligen Herausgabe vom 14.03.2017 widerspricht.
Die mittels polizeilicher Anordnung am gleichen Tage bewirkte Sicherstellung der Gegenstände wird richterlich bestätigt.
A.V.: §§ 94,98 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG
Gründe
Symbolfoto: Pe3check/Bigstock
Dem Betroffenen liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zur Last. So befuhr er am 14.03.2017 gegen 10:22 Uhr die B 174 in Zschopau in Fahrtrichtung Chemnitz-Zschopau und in dem vom Betroffenen geführten PKW VW mit dem amtl. Kennzeichen … war hinter der Windschutzscheibe die obengenannte Dashcam incl. Speichercard montiert und mit dauernder Stromversorgung eingeschaltet. Bei der polizeilich daraufhin veranlassten Kontrolle hat der aufnehmende Beamte … festgestellt, dass die verwendete Kamera über die Möglichkeit zur Anzeige von Geschwindigkeitsmessstellen verfügt.
Zur Beweisführung im daraufhin einzuleitenden Bußgeldverfahren wie auch zur Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung erfolgte die Sicherstellung des Gerätes nebst Speicherkarte.
Die durchgeführte Sicherstellung/Beschlagnahme ist rechtmäßig und dient der prozessual beanstandungsfreien Durchführung des Bußgeld – und ggf. Einziehungsverfahrens.
Die Massnahme begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit, weil die abschliessende Entscheidung in der Sache dem Bußgeldverfahren vorbehalten ist.[…]