LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 7 TaBV 1215/17, Beschluss vom 06.10.2017
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2017 – 29 BV 9313/17 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach Intendantenwechsel über den vorgesehenen Fristablauf hinaus nicht verlängert wurden.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mit 192 Arbeitnehmern (Stand November 2016) ein Theater in Berlin. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Die Arbeitsverhältnisse der künstlerisch beschäftigten Arbeitnehmer wurden parallel zu der Laufzeit des Vertrages mit dem Intendanten auf jeweils zwei Jahre befristet. Aufgrund eines Intendantenwechsels zum 31.07.2017 entschloss sich die Beklagte die Arbeitsverhältnisse von 43 der insgesamt 78 künstlerisch Beschäftigten über den vorgesehenen Fristablauf hinaus nicht fortzuführen, sondern an deren Stelle neue künstlerische Mitarbeiter einzustellen. Mit einem Teil dieser Mitarbeiter schloss die Beteiligte zu 2) als „Abwicklungsverträge“ bezeichnete Vereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristungsablauf enden (§ 1), für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt werden (§ 2) und auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichtet werden solle (§ 5). Für die Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 69 und 70 d.A. Bezug genommen.
Symbolfoto: Mangostar/BigstockIm Hinblick auf diese personellen Veränderungen begannen die Betriebsparteien auf Aufforderung des Betriebsrats bereits 2016 mit Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans. Diese Verhandlungen scheiterten im Ergebnis an den unterschiedlichen Vorstellungen der Betriebsparteien über die Höhe des bereitzustellenden Gesamtbudgets. Mit Beschluss vom 30.05.2017 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beauftragte seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines Verfahrens zur Einsetzung […]