Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bürgschaftserklärung eines Dritten für Mietschulden – Wirksamkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Weinheim, Az.: 1 C 413/16, Urteil vom 02.08.2018

Für die Bemessung der Höchstgrenze der Sicherheiten nach § 551 Abs. 1 BGB ist eine zusätzlich gestellte Sicherheit nicht zu berücksichtigen, soweit diese gewährt wurde, um den Vermieter überhaupt zum Mietvertragsschluss zu bewegen.

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Weinheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass eine Bürgschaftserklärung unwirksam sei, hilfsweise, dass die Beklagte aus der Bürgschaftserklärung keine Ansprüche herleiten kann.

Foto: Kittisak Jirasittichai/Bigstock

Ani 29. Juli 2013 schlossen die Beklagte und Frau …. …., die Tochter der Klägerin Ziff. 2, einen Mietvertrag über die Einzimmerwohnung im Anwesen …….. …., gelegen im Souterrain (Blatt 5 ff der Akten). Unter dem gleichen Datum unterzeichneten die Kläger die Bürgschaftserklärung Blatt 10 der Akten, die als Anlage 1 zum Mietvertrag genommen worden ist. Mit dieser Bürgschaftserklärung übernahmen die Kläger die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und Frau …..

Die Tochter der Klägerin Ziff. 2 war laut Mietvertrag verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von 580,00 Euro, entsprechend zwei Nettomieten zu zahlen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Tochter der Klägerin zwischenzeitlich beendet ist. Die Beklagte macht in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Weinheim (Aktenzeichen 2 C 479115) unter anderem Schadenersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache geltend.

Die Kläger tragen vor, bei den Vertragsgesprächen über den Abschluss des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Tochter der Klägerin Ziff. 2 habe die Beklagte dara[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv