Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 219/98, Beschluss vom 10.12.1998
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, daß der Betroffene in drei Fällen des fahrlässigen Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, davon in einem Falle bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase, schuldig ist. Er wird deshalb in Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils zu drei Geldbußen in Höhe von 300,– DM, 300,– DM und 500,– DM sowie zu einem Fahrverbot von der Dauer von einem Monat verurteilt. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieser Entscheidung.
2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die gerichtliche Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; im gleichen Umfange werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheide vom 20. Oktober 1997 sind gegen den Betroffenen jeweils als Führer eines Kraftfahrzeugs wegen Mißachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage in anderen Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotlichtphase, begangen am 17. August 1997 jeweils in A nämlich um 21.40 Uhr an der Kreuzung Z Straße/F-Straße, um 21.41 Uhr an der Kreuzung Z Straße/K Straße und um 21.42 Uhr an der Kreuzung K Allee/O Allee Geldbußen in Höhe von 350,–, 500,– und 350,– DM sowie jeweils ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats festgesetzt worden.
Nachdem er fo[…]