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Regelfahrverbot – Übersehen eines Geschwindigkeitsbeschränkungsschildes

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OLG Schleswig-Holsteinisch, Az.: 1 SsOWi 105/02 (97/02), Beschluss vom 24.09.2002

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück verwiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer Zuschrift vom 9. September 2002 ausgeführt:

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts angebrachte und mit einem Antrag versehene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat auch vorläufigen Erfolg.

Symbolfoto: NikD51/Bigstock

Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch hinsichtlich einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie bilden jedoch keine genügende Grundlage für die Annahme einer groben Pflichtverletzung und die darauf gestützte Anordnung des Fahrverbots.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbotes u. a., dass die Ordnungswidrigkeit unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist.

Zwar spricht die Verwirklichung eines – wie hier gegebenen – Regelbeispiels nach der BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung. Auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung kommt indes die Anordnung eines Fahrverbotes nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einer einfachen Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 43 S. 241 ff, 251 f). Das Amtsgericht hätte sich daher näher mit der Einlassung des Betroffenen auseinandersetzen müssen, eine geschlossene Bebauung sei nicht mehr erkennbar gewesen. Dem genügt es nicht, wenn der Tatrichter darauf abstellt, die beiden in unmittelbarer Nähe zur Messstelle befindlichen Einfahrten zu einem rechts von der von dem Betroffenen befahrenen Straße gelegenen, jedoch nicht unmittelbar an die Straße angrenzen[…]


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