LG Köln, Az.: 1 S 261/16, Urteil vom 04.01.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2016 – 119 C 264/16 – teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %, die Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Dies gilt nicht für die Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte insgesamt trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Am 08.02.2016 – Rosenmontag – war der Beklagte als Bedienung in der Gaststätte O Köln in der L-Straße tätig. Der Kläger befand sich am Karnevalswochenende zusammen mit sieben anderen Freunden auf einem Ausflug nach Köln, bei dem unter anderem der Junggesellenabschied eines der Beteiligten gefeiert wurde.
Symbolfoto: chalabala/BigstockAm frühen Abend des 08.02.2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, teilweise der Begleitung des Klägers sowie weiterem Personal der Gaststätte O Köln, deren Ursache, Ablauf und Folgen zwischen den Parteien insgesamt streitig sind.
Der Kläger hat im wesentlichen behauptet, er habe sich mit vier anderen Freunden vor der Gaststätte O Köln aufgehalten und Bier getrunken, weil man nicht mehr in die Gaststätte hineingelassen worden sei. Aus einem ihm unbekannten Grund sei ein Bierglas zerbrochen, worauf der Beklagte aus dem Lokal herausgekommen sei und ihn – den Kläger – verdächtigt habe, dieses Glas geworfen zu haben. Nach kurzem Wortwechsel habe der Beklagte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt, wodurch er eine 2 cm lange Platzwunde an der Nasenwurzel und eine 1 cm lange Platzwunde in seinem linken Mundwinkel erlitten habe.
Der Beklagte hat im wesentlichen behauptet, der Kläger habe ein Glas nach ihm geworfen. Dann sei es zu einem Handgemenge zwischen den Parteien, der Begleitung des Klägers und dem Sicherheitspersonal gekommen. Weder habe er den Kläger gesch[…]