AG Brandenburg, Az.: 31 C 298/17, Urteil vom 31.08.2018
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.02.2018 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten eine Mieterhöhung aufgrund einer unstreitig durchgeführten Modernisierungsmaßname (Anbau eines Personen-Aufzugs an ein Mietshaus).
Zwischen den Prozessparteien besteht auf der Grundlage des unter dem 05.04.2007 vereinbarten Vertrages ein Mietverhältnis über eine im 3. Obergeschoß gelegene 3-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 73,60 m², gelegen …-Straße 4 in … . Vor der Modernisierung dieses vom Beklagten bewohnten Hauses war dieser unstreitig verpflichtet eine Netto-Kalt-Miete in Höhe von 291,46 Euro/Monat zuzüglich einer Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von 115,49 Euro/Monat – mithin eine monatliche Brutto-Warm-Miete von insgesamt 406,95 Euro (291,46 € + 115,49 €) – an die Klägerin zu zahlen.
Foto: MediaWhalestock/BigstockMit Schriftsatz vom 08.07.2016 – Anlage K 2 (Blatt 19 bis 20 der Akte) – kündigte die Klägerin die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen durch den Anbau eines Personenaufzuges an dem Wohngebäude sowie daneben noch die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Treppenhaus, dem Zugang zum Keller, hinsichtlich eines Teils der Fassade, bezüglich der Klingelanlage, dem Wohnumfeld und dem Hauseingangsbereich gegenüber dem Beklagten an.
Die Modernisierungskosten – insbesondere wegen des Fahrstuhlanbaus – betrugen hier insgesamt unstreitig 248.253,31 Euro.
Mittels Schreiben vom 25.10.2017 – Anlage K 3 (Blatt 21 bis 23 der Akte) – teilte die Klägerin dem Beklagten dann im Einzelnen aufgeschlüsselt die Höhe der Modernisierungskosten und die ab dem 01. Januar 2018 zu zahlende erhöhte Miete mit.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr gegenüber dem Bek[…]