LG Flensburg, Az.: 1 S 1/18, Beschluss vom 12.07.2018
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ⬠297,72 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 29.11.2017, Aktenzeichen 68 C 84/17, ist gemäà § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 23.5.2018 Bezug genommen.
Foto: ilixe48/BigstockAnders als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11.6.2018 vorträgt, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2013 (NJW 2014, 1173) bereits entschieden, dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden bestehen muss. Welche Kriterien er zur Ermittlung der Vergleichbarkeit heranzieht, wird aus der Entscheidung ebenfalls deutlich. Hierauf hat sich die Kammer bezogen und geprüft, ob die Städte Flensburg und Kiel nach diesen MaÃstäben vergleichbar sind. Die Frage, welche Gemeinden vergleichbar sind und welche nicht, ist dabei eine reine â auf den Einzelfall bezogene â Tatsachenfrage, die keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf. Es wäre sachfremd, zu erwarten, dass höchstrichterlich abstrakte Kriterien festgelegt werden können, anhand derer bundesweit Städte vergleichbar werden (Einwohnerzahl X zu Einwohnerzahl Y; Fläche X zu Fläche Y usw.). Auch die Angabe einer prozentualen GröÃenordnung wird schwer möglich sein, da viele Kriterien – eben nicht nur harte Zahlen – beim Vergleich zweier StÃ[…]