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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung – Schadensersatzanspruch

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AG München, Az.: 474 C 19752/11, Urteil vom 13.01.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz wegen behaupteten vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend.

Mit Mietvertrag vom 26.09.2007 mietete der Kläger vom Vater der Beklagten die im Anwesen … gelegene 1-Zimmer-Wohnung. Die Beklagte wurde Alleinerbin ihres am 19.02.2008 verstorbenen Vaters.

Foto: Mazirama/Bigstock

Mit Schreiben vom 04.08.2008 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (Anlage K 1). Zur Begründung des Eigenbedarfs führte die Beklagte aus, dass sie beabsichtige ihren Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, insbesondere um sich um ihre Mutter kümmern zu können und mit der Absicht, nach Beendigung der Facharztausbildung ihren Arbeitsplatz nach München zu verlegen.

Mit Schreiben vom 04.09.2008 widersprach der Kläger der Kündigung. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 23.11.2008 äußerte der Kläger die Auffassung, dass für die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung weder ein vernünftiger noch nachvollziehbarer Grund besteht und der Kläger „ohne eine angemessene Abfindung und Auszugsfrist nicht bereit“ ist, die Wohnung zu räumen (Anlage B 1, Bl. 45/46 d.A.).

Im anschließenden Räumungsprozess vordem Amtsgericht München, der unter dem Aktenzeichen 423 C 32225/08 geführt wurde, vertrat der hiesige Kläger im Klageerwiderungsschriftsatz vom 04.02.2009 (Anlage B 2, Bl. 47ff d.A) die Auffassung, die Eigenbedarfskündigung sei materiell-rechtlich unwirksam. Der Kläger bestreitet dort insbesondere die Absicht der hiesigen Beklagten, ihren Lebensmittelpunkt nach München zu verlegen und hierfür die Wohnung des Klägers zu benötigen.

In der öffentlichen Sitzung vom 05.03.2009 schlossen die Parteien einen Vergleich (Anlage B 3, Bl. 51/52 d.A.), wonach sich der Kläger zur Räumung und Herausgabe der W[…]


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