AG Köln, Az.: 142 C 648/11, Teilurteil vom 04.02.2013
Die Beklagten 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.106,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten ab dem 27.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten auf den Betrag von 2.114,20 Euro ab dem 12.08.2010, auf den Betrag von 2.075,06 Euro ab dem 18.08.2010 und auf den Betrag von 3.380,46 Euro ab dem 18.08.2010, jeweils bis zum 26.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Factoring-Unternehmen betreibt, nimmt die Beklagten zu 1, 2 und 3 gesamtschuldnerisch aus der Rückabwicklung eines Forderungskaufes im Rahmen eines Factoringvertrages in Anspruch.
Die Klägerin schloss am 18.03.2009 mit der Beklagten zu 3, die ein Gewerbe betreibt, welches Dachdecker- und Zimmererarbeiten durchführt, einen Factoringvertrag, durch den sich diese verpflichtete, bestimmte Forderungen an die Klägerin abzutreten. Dem Vertrag lagen die Vertragsbedingungen der Klägerin zugrunde. Diese sehen u.a. in Ziffer 2 Abs. 7 vor, dass der Klient dem Factor keine Rechnungsforderungen übergibt, die durch Gegengeschäfte oder Aufrechnung bezahlt werden…“ Ziffer 2 Abs. 8 bestimmt , dass der Factor dem Klienten jeweils spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag nach Erhalt der Rechnungskopien 60 % des abgetretenen Forderungsbetrages abzüglich einer Factoring-Gebühr i.H.v. 2,6 % und einer Risiko-Pauschale i.H.v. 3 % auszahlt. Ziffer 2 Abs. 9 bestimmt, dass nach Erfüllung des abgetretenen Forderungsanspruchs die restlichen 40 % abzüglich möglicher Mahn- oder Verzugsspesen u.ä. an die Beklagte zu 3 zu zahlen sind.
Symbolfoto: pressmaster/BigstockGemäß Ziffer 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich ist ein Rücktrittsrecht der Klägerin als Factor für den Fall vereinbart, dass „der Schuldner Einreden oder Einwendungen entgegensetzt, wonach die Forderung nicht entstanden, nicht klagbar, nicht geschuldet oder untergegangen sei, also insbesondere die Einrede des Irrtums, der Verrechnung, d[…]