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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auflösungsantrag – bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

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Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 5 Sa 58/12, Urteil vom 13.02.2013

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2012 – 19 Ca 447/11 – teilweise abgeändert:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31. Mai 2012 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.580,00 (i.W.: Euro zweiundzwanzigtausendfünfhundertachtzig) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Symbolfoto: GeorgeRudy/Bigstock

Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 6. März 1983 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Küche des …, einer Pflegeeinrichtung, und sodann bei der Beklagten tätig, auf die das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsteil der Küche im Wege des Betriebsübergangs im März 2010 übergegangen war, als Küchenhilfe beschäftigt. Sie bezog ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.258,- €. Bei der Beklagten sind mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.), unterschrieben von dem Geschäftsführer Herrn Ba., erklärte die Beklagte der Klägerin: „der Bewirtschaftungsvertrag zwischen dem …………ist zum 31.12.2011 gekündigt worden, weil die dortige Küche geschlossen wird.

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011.

Der Vollständigkeit halber drücken wir unser Unverständnis darüber aus, dass Sie ohne Angabe von Gründen wiederholt von Ihrem Arbeitsplatz fern geblieben sind. Dies ist aus Sicht von Ex. Ca. nicht tolerierbar.

Darum sprechen wir zusätzlich noch eine verhaltensbedingte Kündigung ebenfalls zum 31.12.2011 aus.

Wir sind an einer Zusammenarbeit mit Ihnen definitiv nicht interessiert.“

Zwischen den Parteien war ein Rechtsstrei[…]


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