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Verkehrsunfall: Haftungsquotenbemessung und Nutzungsausfallreduzierung

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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 811b C 200/12, Urteil vom 05.04.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 568,04 € nebst Zinsen aus 450,04 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie weitere 118,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 568,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 17.08.2011 im Einmündungsbereich … in Hamburg.

Der Kläger war im Zeitpunkt des nachfolgend dargestellten Unfallgeschehens Fahrer und Halter eines Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1 war Fahrerin und Halterin eines … mit dem Kennzeichen …, die Beklagte zu 2 der Haftpflichtversicherer des vorgenannten Fahrzeugs.

Symbolfoto: adrian825/Bigstock

Am 17.08.2011 befuhr der Kläger mit seinem Pkw … die Straße … und beabsichtigte, links in die Straße … abzubiegen. Die Beklagte zu 1 befuhr mit ihrem Pkw und der Zeugin … als Beifahrerin die Straße … . Es handelt sich um eine Tempo 30-km/h – Zone ohne vorfahrtsregelnde Zeichen. Beim Einbiegevorgang des Klägers kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger gab das Fahrzeug am 24.08.2011 bis zum nächsten Tag zur Reparatur und ließ die Beschädigungen seines Fahrzeugs reparieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von … € entstanden. Die Werkstatt bestellte am 24.08.2011 ein neues Nummernschild, welches am folgenden Tag geliefert wurde. Auf das Regulierungsverlangen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, lehnte die Beklagte zu 2 eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger begehrt mit seiner am 27.08.2012 zugestel[…]


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