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Mietwagenkostenersatz bei gewerblich genutztem Fahrzeug

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LG Gera, Az.: 1 S 284/11, Urteil vom 11.04.2013 1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 (Az. 1 S 284/11) wird insoweit aufgehoben, als dass auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 14.06.2011 (Az. 5 C 221/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 05.08.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 673,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 (Az. 1 S 284/11) aufrechterhalten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnisse des Beklagten in erster und in zweiter Instanz bewirkt wurden; diese hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben, mit Ausnahme der Kosten die durch die Säumnis des Beklagten in erster und in zweiter Instanz bewirkt wurden und von diesem zu tragen sind, der Beklagte zu 65 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Infolge des form- und fristgerechten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 wurde das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§§ 539 Abs. 3, 342 ZPO). Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 673,24 €. Die Klägerin mietete ein Ersatzfahrzeug an, um den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeuges auszugleichen. Zunächst ist die Einstandspflicht des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zu einer Quote von 100 % unstreitig. Dem Grunde nach besteht daher Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens scheitert vorliegend nicht an § 251 Abs. 2 BGB. Die Kammer nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts insoweit Bezug. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Allerdings hat der Schädiger Mietwagenkosten nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs – wie hier – durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt. Maßgebend ist der Vergleich der Lage des Unternehmens mit und ohne Anmietung des Ersatzfahrzeuges. Mit dem BGH geht auch die Kammer davon aus, dass die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB nicht schon dann überschritten ist, wenn die Mietwagenkosten den drohenden Ausfall übersteigen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt erst dann vor, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vergleiche BGH Urteil vom 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82; BGH Urteil vom 19.10.1993 Az. VI ZR 20/93, LG Saarbrücken Urteil vom 05.04.2012, Az 13 S 15/12, OLG Bamberg Urteil vom 03.05.2011, Az. 5 U 144/11 jeweils mwN)….


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