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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkostenersatz bei gewerblich genutztem Fahrzeug

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LG Gera, Az.: 1 S 284/11, Urteil vom 11.04.2013

1.

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 (Az. 1 S 284/11) wird insoweit aufgehoben, als dass auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 14.06.2011 (Az. 5 C 221/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 05.08.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 673,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 (Az. 1 S 284/11) aufrechterhalten.

2.

Symbolfoto: Mario Lopes/Bigstock

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnisse des Beklagten in erster und in zweiter Instanz bewirkt wurden; diese hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention haben, mit Ausnahme der Kosten die durch die Säumnis des Beklagten in erster und in zweiter Instanz bewirkt wurden und von diesem zu tragen sind, der Beklagte zu 65 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Infolge des form- und fristgerechten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.12.2012 wurde das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§§ 539 Abs. 3, 342 ZPO).

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 673,24 €.

Die Klägerin mietete ein Ersatzfahrzeug an, um den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeuges auszugleichen. Zunächst ist die Einstandspflicht des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zu einer Quote von 100 % unstreitig. Dem Grunde nach besteht daher Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG[…]


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