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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarielles Nachlassverzeichnis – Ergänzung

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 177/16, Teilurteil vom 12.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt,

1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 21.4.2014 verstorbenen Erblasserin M zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen ergänzenden Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a) Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogener Zuwendungen),

die die Erblasserin in ihren letzten 10 Lebensjahren getätigt hat
die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat
die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt des Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat

b) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

c) unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.

Im Übrigen wird der Antrag 1 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin, Tochter der Erblasserin und Schwester der Beklagten, macht einen ergänzenden Auskunftsanspruch (siehe Urteilstenor) gegenüber der Beklagten geltend.

Die Erblasserin/Mutter hatte durch Testament vom 20.4.1972 (Anlage B 1, Bl. 69 d.A.) gemeinsam mit ihrem Ehemann verfügt:

„Wer beim Tod des erstverstobenen Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, erhält beim Tod des anderen Elternteils ebenfalls nur einen Pflichtteil.“

Im Ausgangstestament vom 20.4.1972 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) hatten sich die Eheleute H und M gegenseitig zu Erben eingesetzt, sowie die beiden Prozessparteien/Töchter als Schlusserben.

Der Vater der Parteien verstarb am 21.1.2007.

Anschließend verfasste die Klägerin ein mehrseitiges Schreiben an ihre Mutter (Bl. 140 ff d.A.), das eine Vielzahl von Vorwürfen enthielt.

Dieser Brief wurde ein weiteres Mal der Erblasserin/Mutter übermittelt.
[…]


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