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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung der Unterhaltspflicht – Strafbarkeit

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AG Backnang, Az.: 2 Ds 91 Js 8786/12, Beschluss vom 02.05.2013

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Der Angeschuldigte ist Vater des Kindes P., geboren 03.April 2005, das bei der Mutter H. in M., lebt. Er ist als Kindsvater gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Ihm wird zur Last gelegt, er sei, obwohl er seine Unterhaltspflicht kannte und bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft zumindest zur teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht seit dem 01. August 2007 überhaupt nicht nachgekommen, wodurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen sei bzw. ohne die Hilfe anderer, nämlich der Kindsmutter sowie der Stadt S. bzw. das Landratsamt R.-Kreis, die Unterhaltsvorschussleistungen erbracht haben, gefährdet gewesen wäre.

Symbolfoto: Victoria 1/Bigstock

Zwar habe der Angeschuldigte in vorgenanntem Zeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügt, um Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies sei jedoch daran gelegen, dass er entweder keiner oder ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachging, wobei er lediglich Einkünfte unterhalb des monatlichen Selbstbehalts erzielt habe. Hierdurch habe er es pflichtwidrig unterlassen, sich in ausreichendem Maße um eine Arbeitsstelle zu bemühen, aus denen er Einkünfte erzielt, die ihn zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in die Lage versetzt hätten. So seien ihm vom örtlich zuständigen Jobcenter in S. mehrere Vermittlungsvorschläge und Stelleninformationen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übermittelt worden, der Angeschuldigte habe sich jedoch trotz einer mit dem Jobcenter geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, wonach er mindestens drei bis fünf Bewerbungsbemühungen pro Quartal auf entsprechende Vermittlungsvorschläge hin zu entfalten hatte, nicht ausreichend um Arbeit bemüht. So seien ihm unter anderem am 28. Februar und am 16. März 2012 Vermittlungsvorschläge für Vollzeitbeschäftigungen als Mitarbeiter bei Firmen im Möbelaufbau und als Tischler mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.600,00 bzw. 1.700,00 Euro übermittelt worden, a[…]


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