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Vaterschaftsfeststellung – Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung

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AG Frankfurt, Az.: 464 F 10402/12 AB, Beschluss vom 07.05.2013

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. Vater des zu 1. beteiligten Kindes ist.

Insoweit wird die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes in und für den Bezirk von S. vom 29.07.2010 zu Aktenzeichen 1370844, hinsichtlich der Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. biologisches und gesetzliches Elternteil des zu 1. beteiligten Kindes ist, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Beteiligte zu 2. schloss mit den Beteiligten zu 3. und 4. in den Vereinigten Staaten von Amerika einen Leihmuttervertrag ab. Mit Entscheidung vom 29.07.2010 zu Aktenzeichen 1370844 bestimmte das erstinstanzliche Gericht in und für den Bezirk von S. noch vor der Geburt des Kindes, dass das Gericht zuständig ist, dass das Kind durch Sperma des Beteiligten zu 2. erzeugt wurde, dass der Beteiligte zu 2. das natürliche, biologische und alleinige gesetzliche Elternteil des Kindes ist, und dass der Beteiligte zu 2. alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten eines Elternteils des Kindes erhält. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Beteiligte zu 4. nicht der natürliche, gesetzliche oder biologische Vater des Kindes ist und keine Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten gegenüber dem Kind hat. Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Beteiligte zu 3. nicht die natürliche, gesetzliche oder biologische Mutter des Kindes ist und kein rechtliches oder genetisches Verhältnis zu dem Kind hat, und zudem, dass sie keine Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten gegenüber dem Kind hat.

Symbolfoto: shawn_h/Bigstock

Das Gericht erklärte, dass im besten Interesse des Kindes ist, den Beteiligten zu 2. zum natürlichen, biologischen und alleinigen rechtlichen Elternteil zu erklären und ihm sowohl das physische als auch das gesetzliche Sorgerecht zuzuschreiben. Das gesetzliche Sorgerecht für das Kind wurde für den Zeitraum nach der Geburt des Kindes auf den Beteiligten zu 2. übertragen. Der Beteiligte zu 2. erhielt alle Befugnisse und Rechte für Entscheidungen bezüglich des Kindes, gleichgültig ob es lebend geboren werden wird oder nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt, auf al[…]


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