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Kapitalertragssteuer: zu Unrecht abgeführter Steuer durch Bank – Schadensersatzanspruch

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AG Wolfsburg, Az.: 22 C 549/12, Urteil vom 15.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.618,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschauskunft der Beklagten gegenüber dem Finanzamt geltend.

Die Parteien verbindet ein Depotvertrag. Im Rahmen dieses Depots hielt der Kläger Anteile an der indischen Firma … Ltd.. Von dieser Aktie hielt der Kläger 450 Stück. Im September 2009 halbierte sich der Wert der von dem Kläger gehaltenen Aktie der … Ltd. von 61,00 EUR auf 30,50 EUR pro Aktie. Im Dezember 2009 erhielt der Kläger von der Emittentin 450 neue Aktien geliefert zum Wert von je 30,50 EUR, welche dem Wertpapierdepot des Klägers eingebucht wurden.

Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Die Beklagte bediente sich bezüglich der Bewertung dieser neuen Aktien der Auskunft des … Datenservice, welcher die im Dezember ausgegebenen Aktien als steuerpflichtige Bonusaktien bewertete. Die Beklagte führte daraufhin die auf diese neuen 450 Aktien entfallene Kapitalertragssteuer in Höhe von 3.618,96 EUR an das Finanzamt … ab. Mit Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 29.07.2010 setzte das Finanzamt … diese Steuer fest. Der hiergegen von dem Kläger eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 08.06.2011 des Finanzamtes … als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat den Finanzgerichtsrechtsweg nicht bestritten.

Der Kläger behauptet, die Lieferung der 450 neuen Aktien der … Ltd. im Dezember 2009 beruhe auf einem steuerfreien Aktiensplitting. Die Beklagte habe diesen Vorgang fehlerhaft bewertet und zu Unrecht die Kapitalertragssteuer auf diese Aktien an das Finanzamt abgeführt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.618,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2011 zu zahlen sowie festzustellen, das[…]


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