AG Charlottenburg, Az.: 239 C 227/12, Urteil vom 30.05.2013
1. Es wird festgestellt, dass die den Klägern erteilten Jahresabrechnungen für die Liegenschaften … über die Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten für den Abrechnungszeitraum 2010 und 2011 materiell unwirksam sind, soweit die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung unterblieben ist und soweit die Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten auf den in der Abrechnung zugrunde gelegten Ablesewerten beruht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 328,26 EUR zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Nebenkostenabrechnungen.
Die Kläger sind seit dem 01.06.2000 Mieter und die Beklagte Vermieterin einer 105,12 qm großen Dreizimmerwohnung im Dachgeschoss links der Liegenschaft … . Dem Mietverhältnis liegt der Mietvertrag vom 20.04.2000 zugrunde (Bl. 9-15 d. A.).
Die Beklagte fasst für die Abrechnung der Nebenkosten die Liegenschaften … und … bereits seit 1991 zu einer Abrechnungseinheit zusammen. Bei den Liegenschaften handelt es sich um ein Gebäude mit einem Haupteingang in der … und einem Haupteingang im …, das auch im Grundbuch als ein Grundstück ausgewiesen ist. Für das Gesamtgebäude gibt es nur eine Heizanlage. Die Keller- und Müllräume werden gemeinschaftlich von den Bewohnern beider Anschriften genutzt.
Die Kläger wenden sich gegen die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 vom 12.12.2011 (Bl. 17-19 d. A.), die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 2010 vom 29.11.2011 (Bl. 20-22 d. A.) und die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 vom 04.12.2012 (Bl. 95-100 d. A.). Wegen des Inhalts der Abrechnungen im einzelnen wird auf diese Bezug genommen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2010 ergab sich für die Kläge[…]