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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung Eigentumswohnungskauf – Zurechnung von Vermittlerangaben

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LG Leipzig, Az.: 8 O 2697/12, Urteil vom 03.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 185.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung aufgrund des Kaufes einer Eigentumswohnung.

Die Beklagte zu 1) verkauft von ihr zu sanierende Eigentumswohnungen. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Hinsichtlich der früheren Firmierungen der Beklagten wird auf die Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d. A) verwiesen.

Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Am 20.06.2005 suchte … den Kläger und dessen Ehefrau zu Hause auf. … stellte sich als Mitarbeiterin der Firma „D.“ (im folgenden „D.“) aus … vor und erkundigte sich nach den Einkommens- und Vermögens Verhältnissen des Klägers sowie nach dessen allgemeinen Lebenszielen. Es wurde ein Termin im Büro der Firma „D.“ am 26.06.2005 vereinbart. Während dieses Termines wurden dem Kläger und seiner Ehefrau von Herrn … erläutert, dass als einzige interessante Steuersparmöglichkeit der Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie in Betracht komme. Beim Gespräch wurde ein Berechnungsbogen (Anlage K1) ausgefüllt. Der Kläger unterzeichnete am 26.06.2005 einen Vermittlungsauftrag an „D.“ für die Wohnung Nr. 5 im Objekt … in C. (Anlage K2). Es wurde ein weiteres Gespräch für den 28.06.2005 vereinbart. An diesem Tag erklärte Herr … dem Kläger, es sei heute die letzte Gelegenheit, die Immobilie zu erwerben, da es viele Interessenten gebe. Der Kauf sei schon vorbereitet, der Notar warte bereits. Der Kläger fuhr mit Herrn … am selben Tag zum Notar … . Dort wurde der Kaufvertrag für die streitgegenständliche Wohnung in C. beurkundet. Der Kaufpreis für die Wohnung betrug 135.429,00 EUR zuzüglich 2.700,00 EUR zuzüglich 2.700,00 EUR für einen Pkw-Stellplatz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag (Anlage K 4) verwiesen. Für das gekaufte Objekt gibt es ein Prospekt. Hinsichtlich des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 3[…]


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