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Ausschluss Mietminderungsrechts bei Weigerung der Wohnungsbesichtigung

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LG Berlin, Az.: 63 S 626/12, Urteil vom 15.10.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 6. November 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 185/12 – abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.801,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 24,45 EUR seit dem 6. Januar 2011 und dem 4. Februar 2011, aus 73,35 EUR seit dem 4. März 2011, aus 244,50 EUR seit dem 5. April 2011, aus 195,60 EUR seit dem 5. Mai 2011, aus jeweils 122,25 EUR seit dem 7. Juni 2011 und 5. Juli 2011, 401,– EUR seit dem 4. August 2011, aus 175,21 EUR seit dem 6. September 2011, aus jeweils 97,80 EUR seit dem 6. Oktober 2011 und dem 4. November 2011, aus jeweils 244,50 EUR seit dem 6. Dezember 2011 und 5. Januar 2012, aus jeweils 97,80 EUR seit dem 4. Februar 2012 und 6. März 2012, aus 146,70 EUR seit dem 5. April 2012 sowie aus 146,50 EUR seit dem 5. Mai 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Foto: : style-photographs/Bigstock

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Kläger kann gemäß § 535 Abs. 2 BGB von dem Beklagten für die Zeit von Dezember 2010 bis Juli 2012 restliche Mieten in Höhe von insgesamt 2.801,46 EUR verlangen. Die von dem Beklagten geschuldete Miete war nur in geringem Umfang gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert.

Der Ausfall der Warmwasserversorgung begründet in der Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2011 gemäß § 536 Abs. 1 BGB eine Minderung von monatlich 48,90 EUR. Die Anzeige des Mangels erfolgte mit Schreiben vom 18. November 2010. Der Boiler bzw. Durchlauferhitzer ist unstreitig am 2. März 2011 ausgetauscht worden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt es auf die obige Verweigerung der Be[…]


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