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Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit bei Eigenbrandstiftung

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LG Berlin, Az.: 7 O 102/09, Beschluss vom 14.01.2010

Der Antrag vom 05.11.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der ursprüngliche Antragsteller (im folgenden: VN) ist Eigentümer des Grundstücks xxx in xxx Magdeburg. Bei der Beklagten unterhält er eine Immobilienversicherung, die auch Feuerschäden umfasst. Vereinbart sind u.a. die Bedingungen für die Firmen xxx, vgl. K 4. Er hat das Gebäude durch eine Zwangsversteigerung 2004 erworben. Etwa Anfang 2006 übernahm er die Schlüssel von der Hausverwaltung des Zwangsverwalters.

Symbolfoto: Gorlovkv/Bigstock

Mit notariellem Vertrag vom 12.09.2006 wurde das Objekt vom VN zu einem Kaufpreis von 250.000,- Euro an die xxx verkauft (vgl. B 7). Nach dem Vertrag wurde das Objekt zuvor nicht besichtigt; Grundlage für den Kauf war ein Wertgutachten des Dipl. Ing. xxx vom 15.06.2006, B 8 (Verkehrswert demnach 412.000,-). Der Vertrag wurde letztlich rückabgewickelt. Die Gründe sind streitig.

Die Mieter sind Ende 2006/ Anfang 2007 ausgezogen.

Am 02.02.2008 kam es zu einem Brand in dem Objekt. Nach dem Brandortfundbericht, K 3, heißt es u.a.: Durch die Feuerwehr wurde sich Zugang zur brandbezogenen Wohnung über den Balkon und die geschlossene Balkontür verschafft, in dem man die Scheibe der Balkontür einschlug und so in die brandbezogene Dachgeschosswohnung gelangte. Die Wohnungstür wurde nur aufgezogen. Sie war nicht verschlossen und wurde nach Angaben der Feuerwehr im beschriebenen Zustand vorgefunden. Bei Eintreffen der Feuerwehr in der brandbezogenen Wohnung wurde durch dieses festgestellt, dass die Fenster an der Nordseite (Rückseite des Gebäudes) in der brandbezogenen Wohnung bereits geöffnet waren.

Im Anschluss wurden die Türen verschlossen und mit Latten vernagelt. Von dem mit der Betreuung beauftragten Herrn xxx wurden zusätzlich Schlösser und Beschläge angebracht.

Am 18.02.2008 kam es erneut zu einem Brand. In beiden Fällen handelte es sich um Brandstiftung.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 forderte die Antragsgegnerin den VN auf zum Zwecke der Schadensminderung Tapeten und[…]


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