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Kollision mit einem ohne zwingenden Grund abbremsenden Vordermann

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AG Ettlingen, Az.: 3 C 337/09, Urteil vom 22.01.2010 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1916,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 173,26 EUR zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt 3/10, die Beklagte 7/10 der Kosten des Rechtsstreites. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Der Streitwert wird auf 2723,02 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.12.2008 gegen 15.00 Uhr ereignete. Der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Mercedes CLK, amtliches Kennzeichen … die Landstraße … in Richtung E und wollte auf die Bundesstraße … in Richtung R abbiegen. Bei dieser Abfahrt verfügt die L über zwei Fahrspuren sowie eine Abbiegespur. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bemerkte die Abzweigung Richtung B spät und bremste daher. Das hinter dem Versicherungsnehmer fahrende Fahrzeug der Zeugin B konnte durch ein Ausweichen nach links einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten verhindern. Die hinter der Zeugin B fahrende Zeugin P konnte trotz eingeleiteter Bremsung einen Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Fahrzeug der Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … und dem Fahrzeug der Gegenseite nicht verhindern. Das klägerische Fahrzeug, das in den Niederlanden zugelassen ist, kollidierte mit der rechten Frontseite mit dem linken Heck des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers der Beklagten. Das klägerische Fahrzeug erlitt bei der Kollision einen wirtschaftlichen Totalschaden und befand sich nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand. Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall folgender Schaden entstanden: Fahrzeugschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 2200 EUR abzüglich des realisierten Restwertes in Höhe von 220 EUR laut Sachverständigengutachten vom 30.12.2008 1980,00 EUR Sachverständigenkosten 325,47 EUR Abschleppkosten 644,87 EUR Telefonkosten 51,20 EUR Der Kläger ist Niederländer und befand sich auf der Durchreise in den Ski-Urlaub. Für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeuggruppe 1 vom 20.12.2008 bis 13.01.2009 berechnete die Autovermietung L GmbH dem Kläger gemäß Rechnung vom 14.01.2009 einen Betrag in Höhe von 2914,24 EUR. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Mietpreis für 24 Tage 1363,94 EUR Haftungsreduzierung pro Tag, Vollkasko zu je 20 EUR 480,00 EUR Rückholungskosten aus Den Haag 350,00 EUR Vermittlung außerhalb der Geschäftszeiten 75,00 EUR Winterreifen für 24 Tage zu je 7,50 EUR 180,00 EUR Gesamtbetrag netto 2448,94 EUR 19 % Mehrwertsteuer 465,30 EUR Gesamtbetrag brutto 2914,24 EUR Mit Schreiben vom 19.01.2009 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ausgleich obiger Schadenspositionen bis zum 02.02.2009 auf. Überdies wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Gemäß Regulierungsschreiben vom 06.02….


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