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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision mit einem ohne zwingenden Grund abbremsenden Vordermann

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AG Ettlingen, Az.: 3 C 337/09, Urteil vom 22.01.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1916,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 173,26 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt 3/10, die Beklagte 7/10 der Kosten des Rechtsstreites.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 2723,02 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.12.2008 gegen 15.00 Uhr ereignete.

Symbolfoto: Pixabay

Der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Mercedes CLK, amtliches Kennzeichen … die Landstraße … in Richtung E und wollte auf die Bundesstraße … in Richtung R abbiegen.

Bei dieser Abfahrt verfügt die L über zwei Fahrspuren sowie eine Abbiegespur. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bemerkte die Abzweigung Richtung B spät und bremste daher.

Das hinter dem Versicherungsnehmer fahrende Fahrzeug der Zeugin B konnte durch ein Ausweichen nach links einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten verhindern. Die hinter der Zeugin B fahrende Zeugin P konnte trotz eingeleiteter Bremsung einen Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Fahrzeug der Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … und dem Fahrzeug der Gegenseite nicht verhindern. Das klägerische Fahrzeug, das in den Niederlanden zugelassen ist, kollidierte mit der rechten Frontseite mit dem linken Heck des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers der Beklagten.

Das klägerische Fahrzeug erlitt bei der Kollision einen wirtschaftlichen Totalschaden und befand sich nicht mehr in einem verkehrssicheren Zust[…]


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