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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sittenwidrige Lohnvereinbarung – auffälliges Missverhältnis zum Wert der Arbeitsleistung

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ArbG Stralsund, Az.: 4 Ca 166/09, Urteil vom 26.01.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.617,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.314,52 € seit dem 03.06.2009, auf 3.170,56 € seit dem 08.07.2009 und auf 132,34 € seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.029,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Arbeitsvergütung für mehrere Arbeitnehmer, denen sie während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten Sozialleistungen erbracht hat.

Der Beklagte beschäftigte den Arbeitnehmer … ab dem 01.03.2008 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Pizzafahrer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 14,9 Stunden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 80,00 €, ab dem 01.02.2009 in Höhe von 120,00 €.

Der Arbeitnehmer … arbeitete in der Zeit von Mai 2008 bis April 2009 zwischen 42 und 54 Stunden monatlich.

Die Klägerin zahlte an den Arbeitnehmer … im gleichen Zeitraum monatliche Sozialleistungen zwischen 458,19 € und 607,59 € (vgl. im Einzelnen Anlagen K 4 und K 7 – Bl. 27, 31 d. A.).

Der Beklagte hat am 01.09.2007 die Arbeitnehmerin … als Küchenhilfe eingestellt und mit ihr eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 80,00 € vereinbart.

In der Zeit von Oktober 2007 bis April 2009 arbeitete die Arbeitnehmerin … zwischen 36 und 56 Stunden monatlich.

Die Klägerin zahlte an die Arbeitnehmerin … während dieses Zeitraumes Sozialleistungen zwischen 793,88 € und 1.058,12 € monatlich (vgl. Anlagen K 10 und K 13 – Bl. 53, 54 und 58 d. A.).

Der Beklagte beschäftigte darüber hinaus vom 22.05.2008 bis 30.06.2008 die Arbeitnehmerin … als Küchenhilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,9 Stunden und einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 80,00 €.

Symbolfoto: Worawee/Bigstock

Er zahlte ihr für den Monat Mai 2008 bei 16 Arbeitsstunden ein Arbeits[…]


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