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Zahnärztliche Nachbehandlung – Anspruch auf Kostenvorschuss

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LG Magdeburg, Az.: 9 O 1064/09 (284), Urteil vom 27.01.2010

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden, der aus der Behandlung des Beklagten beim Kläger in der Zeit vom 17.04.02 bis 28.04.03 resultiert, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Vorschuss auf die Kosten einer Zahnarztbehandlung, Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente, sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens aus einer Zahnarztbehandlung.

Der Kläger war von April 2002 bis April 2003 bei dem Beklagten in dessen Mer Praxis in Behandlung. Der Beklagte führte eine umfassende Sanierung des Gebisses des Klägers durch.

Im März 2004 stellten die Zahnärzte S und D fest, dass die Kronen und Veneers an einer Vielzahl von Zähnen des Klägers insuffizient sind, vgl. Anlagen zu Bl. 1 der Akte 1M OH 1929/05.

Foto: pressmaster/Bigstock

Der Kläger leitete mit Antrag vom 08.03.05, zugestellt am 06.04.05, vor dem Landgericht M II ein selbständiges Beweisverfahren zur Qualität der zahnärztlichen Versorgung durch den Beklagten ein. Wegen des Ergebnisses des Beweisverfahrens wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 10.10.05 verwiesen, vgl. Bl. 25-32 der Akte 1M OH1929/05 des LG M II. Das selbständige Beweisverfahren endete am 16.12.05, vgl. Bl. 38 der Akte 1M OH 1929/05 des LG M II.

Mit Schriftsatz vom 26.11.08 hat der Kläger Klage vor dem Landgericht M II eingereicht. In der Klageschrift waren die bereits im Beweisverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten benannt, vgl. Bl. 1 d.A.. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.09 (Bl. 15 d.A.) die neue Adresse des Beklagten in B mitgeteilt und mit Schriftsatz vom 30.03.09 Verweisung an das Landgericht Magdeburg beantragt hatte, verwies das Landgericht M II den Rechtsstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau, vgl. Beschluss vom 20.04.09 Bl. 23 d.A.. Eine Zustellung der Klageschrift erfolgte ausweis[…]


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