LG Berlin, Az.: 7 O 406/07, Urteil vom 14.01.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung gemäß Versicherungsschein (Anlage K 1). In den Versicherungsvertrag wurden die … -Unfallversicherungsbedingen (… , Anlage K 1) einbezogen.
Im Rahmen eines Rugbyturniers am 17. Juni 2006 wurde der Kläger bei dem Kampf um den Ball von einem Gegenspieler zu Fall gebracht und zwei Gegenspieler fielen auf ihn.
Der Kläger behauptet, auf Grund des Unfalls vom 17. Juni 2006 sei bei ihm eine Invalidität von 75% eingetreten, wobei für Schädigungen an Bandscheiben das Unfallereignis die überwiegende Ursache sei. Er leide infolge des Unfalles unter Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich sowie im Brustbereich und im Hals- und Thoraxbereich mit ausstrahlenden Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. November 2008 (Bl. 84 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat zunächst im Rahmen einer Teilklage lediglich einen Teil seines angeblichen Entschädigungsanspruchs eingeklagt. Die Beklagte hat darauf eine negative Feststellungswiderklage wegen des restlichen Entschädigungsanspruch erhoben. Nachdem der Kläger seinen Anspruch abschließend beziffert und vollständig geltend gemacht hat, haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.632,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zahlen;
2. die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihn von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet: Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers, so sie überhaupt vorliegen würden, würden auf einer Vorinvalidität des Klägers […]