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Betriebskostenabrechnung – Zustellung nach Ablauf der Jahresabrechnungsfrist

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LG Koblenz, Az.: 14 S 318/08, Urteil vom 28.01.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 29.10.2008, Az. 3 C 5/07, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.940,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 427,20 € seit dem 04.01.2006, aus 882,01 € seit dem 05.08.2006 und aus 631,27 € seit dem 23.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 30 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Die Klägerin als Vermieterin macht ausstehende Mieten Nebenkosten sowie Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache geltend. Die Beklagten als Mieter rechnen teilweise mit eigenen Forderungen auf und bestreiten die Ansprüche der Klägerin überwiegend.

Foto: SasinP/Bigstock

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Eine Rückforderung der Nebenkosten wegen Ablauf der Frist des § 556 BGB jedoch verneint und den begehrten Schadensersatz nur zum Teil zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 29.10.2008, Az. 3 C 5/07, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.143,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 05.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat entgegen dem erstinstanzlichen Urteil einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der geltend gemachten Nebenkosten. Im Übrigen schließt sich die Kammer dem Urteil des Amtsgerichts an.

Die K[…]


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