ArbG Iserlohn, Az.: 5 Ca 2181/09, Urteil vom 16.02.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 6.134,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und Zahlungsansprüche, die der Kläger in Höhe von 840,00 € brutto und weiteren 3.644,90 € brutto gegenüber dem Beklagten geltend macht.
Der Kläger war seit dem 15.01.2008 als Wachmann bei dem Beklagten für einen Bruttostundenlohn in Höhe von 7,00 € befristet bis zum 14.01.2009 tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 12.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4/5 der Akten, entsprechend Blatt 4/5 der Klageschrift, Bezug genommen wird. In dem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
§ 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Das befristete Beschäftigungsverhältnis beginnt am 15.01.2008 und endet, nach Ablauf der 3-monatigen Probezeit, mit 14.01.2009 ohne dass es einer Kündigung oder Einhaltung einer Ankündigungsfrist bedarf.
§ 4 Arbeitszeit
…
Die Arbeitszeit beginnt und endet am Einsatzort. Durchschnittlich werden 190 Arbeitsstunden/Monat erbracht.
§ 4 Vergütung
Es wird ein Stundenlohn von 7,00 € vereinbart.
…
§ 8 Kündigung
…
Nach Ablauf der Probezeit geltend die tarifvertraglichen Kündigungsfristen.
§ 17 Ausschlussfristen
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von der gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen nicht erfasst.
Unter dem 28.07.2008 wurde der Kläger von mehreren Jugendlichen angegriffen. Seit dem 27.07.2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger durchgehend arbeitsu[…]