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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersagung des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen wegen Trunkenheitsfahrt

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VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 16/10, Beschluss vom 18.02.2010

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Marl wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus N. ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

Symbolfoto: Karel Pesorna/Bigstock

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 90/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2009, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller das Führen von Fahrzeugen aller Art (Mofa, Moped, Roller, Fahrrad etc.) untersagt hat, ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Die Untersagungsverfügung – die sich bereits ausweislich des Bescheidausspruchs auf das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen bezieht – findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – beruht. Da es sich bei der in Rede stehenden Untersagung um eine gebundene Entscheidung handelt, ist unschädlich, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid auf die §§ 3 und 65 StVG i.V.m. § 46 FeV als Rechtsgrundlage abgestellt hat. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmt unter anderem, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn jemand sich hierzu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignethei[…]


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