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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag – schlechtes Kaltstartverhalten

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LG Hamburg, Az.: 319 O 75/09, Urteil vom 16.02.2010

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.563,73 (in Worten: dreiundzwanzigtausendfünfhundertdreiundsechzig 73/100 Euro) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe des Mercedes E 200 mit dem derzeit amtlichen Kennzeichen …-… … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: : Alfa Studio/Bigstock

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Der Kläger kaufte am 20.8.2007 für 25.000,00 EUR von der Beklagten, die Fahrzeuge herstellt und mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, einen 2004 gebauten, gebrauchten Mercedes E 200 Kompressor mit Gasanlage, amtl. Kennzeichen …-… …. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 64.900 km.

ln der Folgezeit brachte der Kläger das gekaufte Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt der Beklagten. So stellte der Kläger den PKW am 1.10.2007, 5.11.2007, 5.2.2008, 14.3.2008 sowie am 25.8.2008 bei der Beklagten vor. Der Kläger rügte bei diesen Terminen ein verzögertes Anspringen des Motors und ein Auftreten von Hochfrequenztönen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger bei dem Termin am 5.2.2008 Hochfrequenztöne gegenüber der Beklagten gerügt hat.

Der Kläger forderte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2008 (BI. 82 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 4.1.2009 zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf.

Der Kläger nutzt das streitbefangene Fahrzeug nicht mehr, der jetzige Kilometerstand beträgt ca. 91.000 km.

Nachdem die Beklagte die Rückabwicklung des Vertrages gegenüber dem außergerichtlich bevollmächtigten jetzigen Prozessbevollmä[…]


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