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Verkehrsunfall: Nutzungsentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug

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AG Montabaur, Az.: 18 C 158/09, Urteil vom 30.04.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1012,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 985,86 Euro seit dem 04.03.2009 bis zum 19.11.2009 sowie aus 1012,86 Euro seit dem 20.11.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 377,40 Euro netto abzüglich bereits gezahlter 302,10 Euro und damit einen Betrag in Höhe von 75,30 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 31.03.2009 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist Taxiunternehmer und Eigentümer sowie Halter des PKW Mercedes Benz Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen. Das vorgenannte Fahrzeug wird vom Kläger als Taxi genutzt. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW.

Am 02.02.2009 kam es zu einem Unfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Beklagte zu 1) versuchte auf der Straße zu wenden und dabei mit dem linken Heck seines Fahrzeuges gegen die hintere Tür des klägerischen Fahrzeuges stieß. Das Fahrzeug des Klägers, welches zum Unfallzeitpunkt ca. 7 Monate alt war, stand, als es zum Unfall kam.

Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat den ihm aus dem Unfall entstandenen Schaden zunächst auf insgesamt 4366,97 Euro beziffert und diesen Betrag mit den Beklagten am 19.11.2009 zugestellte[…]


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